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_ Satzung des Vereins plan A+ Klima & Kultur e. V. 

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr  

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1.1

Der Verein führt den Namen „plan A+ Klima & Kultur“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.  

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1.2

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.  

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1.3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

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§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins  

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2.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

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2.2

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Design und Kultur, Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.

 

2.3

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: 

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  • Organisation und Durchführung von interdisziplinären Ausstellungen zum Wandel zu einer nachhaltigeren Gesellschaft,  

  • Organisation und Durchführung von auf die Ausstellungen abgestimmten analogen und digitalen Workshops insbesondere für Kinder und Jugendliche zum nachhaltigeren Design, Produzieren und Konsumieren im Alltag, 

  • Organisation und Durchführung von analogen und digitalen Podiumsdiskussionen sowie Vorträgen über ein nachhaltigeres Leben und Konsum, 

  • Publikationen zu Problemen und Lösungsansätzen hinsichtlich eines nachhaltigen Lebens und Konsums, 

  • die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks des Natur- und Umweltschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO einer anderen Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO). 

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2.4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

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2.5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

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2.6

Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke sowohl unmittelbar selbst (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 und 7 AO) als auch mittelbar als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (hinsichtlich § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO). Soweit der Verein als Förderverein gem. § 58 Nr. 1 AO tätig ist, wird er seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an andere inländische oder ausländische Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts weiterleiten. Die Gesellschaft wird Mittel an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO nur dann weiterleiten, wenn diese Körperschaft selbst steuerbegünstigt ist. 

2.7Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass einzelnen oder allen Mitgliedern des Vorstands für ihre Amtstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.  

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§3  Erwerb der Mitgliedschaft  

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3.1

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.

 

3.2

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme in den Verein bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.  

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

4.1

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.  

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4.2

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.  

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4.3

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.  

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.  

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§ 5 Mitgliedsbeiträge  

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Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.  

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§ 6 Vorstand  

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6.1

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal vier Mitgliedern.  

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6.2

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. 

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§ 7 Amtsdauer des Vorstands 

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7.1

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

 

7.2

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.  

 

§ 8 Haftung des Vorstands 

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8.1

Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. 

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8.2

Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 

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§ 9 Mitgliederversammlung  

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9.1

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 

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9.2

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Versendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. 

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9.3

Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

10.1

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.  

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10.2

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.  

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10.3

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.  

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10.4

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Vorschrift oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.  

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10.5

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden. 

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§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung  

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11.1

Im Falle der Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, die Mitglieder des Vorstands einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

11.2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.  

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§ 12 Ermächtigung zu Satzungsänderungen 

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Die Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen,

 

12.1

die das Vereinsregister in einer Zwischenverfügung angeregt oder zur Voraussetzung für die Eintragung einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung gemacht hat, oder 

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12.2

welche vom zuständigen Finanzamt im Hinblick auf die Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins gefordert werden. 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 27.02.2021 beschlossen.

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.  

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